I.
Die Klägerin, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, nimmt den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die sie in der Zeit vom 25. September 2000 bis zum 30. April 2001 (nur dieser Zeitraum ist Gegenstand des Revisionsverfahrens) für Frau S. D. und ihre Tochter A. D. aufgewendet hat.
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