Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung für ein sog. "Body-Lifting" in Anspruch.
Der 1976 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Er litt in der Vergangenheit unter massivem Übergewicht (Körpergröße: 1,93 m - Körpergewicht bis zu 190 kg). Dieses reduzierte er auf ca. 99 kg. Infolge dieser Gewichtsreduktion bildeten sich im Bereich Brust, Rumpf, Gesäß sowie der Oberarme und Oberschenkel (teilweise erhebliche) Hautfalten.
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