LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2016
L 5 KR 223/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 387/14

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Genomic Health Oncotype DX Brustkrebstest in den USA

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 223/15

DRsp Nr. 2017/1367

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Genomic Health Oncotype DX Brustkrebstest in den USA

1. Wird die Übernahme des Genomtests einer in Kalifornien/USA gelegenen Firma beantragt, muss der Krankenkasse diese Leistung sowie der Leistungserbringer benannt werden, weil andernfalls nur eine Voranfrage vorliegt. 2. Der Genomic Health Oncotype DX Brustkrebstest eines in Kalifornien/USA gelegenen Genom Institutes zählt nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Ein Antrag muss so bestimmt sein, dass die auf Grundlage des Antrags eintretende mögliche Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 SGB V ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt ist. 2. Der Anspruch auf Kostenfreistellung reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch und setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu dem gehört, was die KV allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat. 3. Ein Naturalleistungsanspruch auf Versorgung mit dem der Oncotype-DX(r)-Brustkrebstest besteht nicht.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.04.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand