LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.06.2013
L 4 KR 55/10
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 34/09

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Bauchdeckenplastik nach einer erheblichen Gewichtsabnahme

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 55/10

DRsp Nr. 2014/5317

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Bauchdeckenplastik nach einer erheblichen Gewichtsabnahme

1. Versicherte haben nach erheblicher Gewichtsabnahme keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Bauchdeckenplastik, wenn Hautfalten nicht behandlungsbedürftig sind und nur eine ästhetische Beeinträchtigung, aber keine Entstellung verblieben ist. 2. Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, operative Eingriffe in den gesunden Körper zu bezahlen, um die Beseitigung unschöner Körperzustände und damit verbundener psychischer Beeinträchtigungen zu ermöglichen. 3. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung ist mit den Mitteln des jeweiligen Fachgebietes zu behandeln und zwar unmittelbar am erkrankten Organ oder Körperteil ansetzend. 4. Eine Entstellung ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.02.2008, 1 KR 19/07) nur anzunehmen, wenn eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1;

Tatbestand: