OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2020
4 RBs 47/20
Normen:
SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB II § 63 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 OWi 380/18

Keine konkrete materielle Prüfungspflicht bei bestandskräftigem Auskunftsanspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 4 RBs 47/20

DRsp Nr. 2020/4287

Keine konkrete materielle Prüfungspflicht bei bestandskräftigem Auskunftsanspruch

Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist, dass der Betroffene (vorsätzlich oder fahrlässig) entgegen § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II eine Auskunft nicht erteilt. Dies bedeutet nicht, dass die Verhängung eines Bußgelds nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II jeweils voraussetzt, dass die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vom Amtsgericht im Einzelnen geprüft werden müssen. Vielmehr reicht es, festzustellen, dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 2 S. 1; SGB II § 63 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Zusatz:

Die umfassende Prüfung der(materiellen) Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Prüfungsmaßstab bei der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § Abs. Nr. (zumindest teilweise) verkannt hat.