LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2016
L 7 AS 35/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGG § 73a; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 592/15

Keine Klärung von Zuständigkeitsstreitigkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bei teilstationärer Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzugs

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 35/16 B ER

DRsp Nr. 2016/4340

Keine Klärung von Zuständigkeitsstreitigkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II bei teilstationärer Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzugs

1. Im Rahmen eines Eilverfahrens sind Zuständigkeitsstreite zwischen unterschiedlichen Trägern nicht zu klären. 2. Insoweit ist schon kein Anordnungsgrund erkennbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 4; SGG § 73a; SGG § 86a; SGG § 86b; ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Antrags vom 16.10.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.