Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Antrags vom 16.10.2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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