Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Januar 2020 -
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus den Jahren 2017 und 2018 zusätzlicher Urlaub für schwerbehinderte Menschen von insgesamt 7 Tagen zusteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten vollschichtig beschäftigt. In den ihm von der Beklagten für den jeweiligen Monat April der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erteilten Verdienstabrechnungen ist jeweils neben dem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr auch ein "Rest"-Urlaubsanspruch ausgewiesen (Bl. 7 bis 14 d. A.).
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