LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2007
8 Ta 186/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 1 § 118 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 998/07

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall nach tariflicher Vorschrift - fehlendes Bestreiten mündlicher Vereinbarung trotz gerichtlichen Hinweises - keine Herstellung der Bewilligungsreife nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 186/07

DRsp Nr. 2007/17868

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage bei Verfall nach tariflicher Vorschrift - fehlendes Bestreiten mündlicher Vereinbarung trotz gerichtlichen Hinweises - keine Herstellung der Bewilligungsreife nach Beendigung der Instanz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages; das ist der Zeitpunkt, in dem das Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 1 ZPO vollständig einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaften Verhältnisse vorliegt und der Gegner angehört wurde (§ 118 Abs. 1 ZPO).2. Hat die Arbeitgeberin bereits schriftsätzlich und in der Güteverhandlung geltend gemacht, dass der Begründetheit der Klage die Verfallfristen eines Tarifvertrages, der aufgrund mündlicher Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, entgegen stehen und hat der Arbeitnehmer die mündliche Vereinbarung des betreffenden Tarifvertrages trotz eines gerichtlichen Hinweises bis zur Beendigung des Rechtsstreits nicht bestritten sondern lediglich vorgetragen, die Berufung auf die Verfallfristen sei rechtsmißbräuchlich, führt dieser Einwand nicht zur Begründetheit der Klage.