I.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2007 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihre am 27. März 2007 eingeleitete einstweilige Verfügung auf weitere Ausbildung und Tätigwerden ihres bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisses zurückgewiesen.
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