I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.09.2005 als Altenpflegerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.01.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 26.01.2007, bei Gericht eingegangen am 30.01.2007, in der sie beantragte,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 15.01.2007 nicht aufgelöst worden ist;
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|