LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2008
3 Ta 291/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 745/07

Keine gesonderte Absetzung von Kosten für Strom und Wasser bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 291/07

DRsp Nr. 2008/9818

Keine gesonderte Absetzung von Kosten für Strom und Wasser bei der Prozesskostenhilfe

Kosten für Strom und Wasser gehören nicht zu den abzusetzenden Beträgen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO; derartige Kosten sind im Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO enthalten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.

In dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 02.10.2007 - 9 Ca 745/07 - ordnete das Arbeitsgericht an, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 30,-- EUR ab dem 01.11.2007 zu zahlen hat. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde ("Widerspruch") des Klägers vom 25.10.2007. Nach näherer Maßgabe der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.11.2007 (Bl. 26 des PKH-Beiheftes) macht der Kläger geltend, dass das Arbeitsgericht keine PKH-Rate habe festsetzen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat die aus Blatt 27 des PKH-Beiheftes ersichtliche neue Berechnung der PKH-Rate vorgenommen. Demgemäß wurden folgende Beträge berücksichtigt:

Euro mtl.|

Einkünfte|

Bruttoeinkommen| 721,21

Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)|

KFZ-Haftpflichtversicherung| 19,23

Hausratversicherung| 7,81

sonstige Versicherungen| 10,40

Freibeträge|

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO | 382,00

sonstige Kosten|

Miete| 246,26

Ergebnis|

anrechenbares Einkommen| 55,51

gerundet| 55,00

PKH-Rate|