Die Berufung gegen den Beschluss vom 19.10.2017, L 20 VK 8/17, wird als unzulässig verworfen.
II.Der Streitwert wird auf 800,- EUR festgesetzt.
III.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 20 VK 8/17.
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