BSG - Urteil vom 13.05.2015
B 6 KA 23/14 R
Normen:
SGB 5 § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 24/11
SG Kiel, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 66/08

Keine Genehmigung zur Durchführung zytologischer Leistungen in von der Praxis getrennten Räumlichkeiten des Privathauses eines Frauenarztes

BSG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 23/14 R

DRsp Nr. 2015/16395

Keine Genehmigung zur Durchführung zytologischer Leistungen in von der Praxis getrennten Räumlichkeiten des Privathauses eines Frauenarztes

1. Die Genehmigung der Durchführung zytologischer Untersuchungen kann nur erteilt werden, wenn der verantwortliche Arzt am Ort der Leistungserbringung zur Gewährleistung der fachlichen Überwachung anwesend ist. 2. In ausgelagerten Praxisräumen und in der Hauptpraxis dürfen gleiche Leistungen erbracht werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2014 geändert. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB 5 § 135 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen in den Räumen seines Privathauses in der L. Straße in L..