BSG - Urteil vom 09.06.1999
B 6 KA 2/98 R
Normen:
SGB V § 122 Abs. 4 S. 2, § 122 Abs. 2 S. 1, § 122 Abs. 5, § 122 Abs. 2 S. 2, § 85 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - 21.02.1996 - S 27/5 Ka 2135/93,
LSG Darmstadt - 24.09.1997 - L 7 Ka 411/96,

Keine Genehmigung eines medizinisch-technisches Großgerät bei rechnerischem Fehlbestand im Planungsbereich

BSG, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 2/98 R

DRsp Nr. 2000/1369

Keine Genehmigung eines medizinisch-technisches Großgerät bei rechnerischem Fehlbestand im Planungsbereich

1. Wegen eines rein rechnerischen Fehlbestandes von 0,1 Geräten im maßgeblichen Planungsbereich besteht allein kein Anspruch auf Genehmigung bezüglich des Betriebs eines medizinisch-technischen Großgeräts in der vertragsärztlichen Versorgung.[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 122 Abs. 4 S. 2, § 122 Abs. 2 S. 1, § 122 Abs. 5, § 122 Abs. 2 S. 2, § 85 Abs. 2a;

Gründe:

I.

Die Kläger sind Radiologen. Sie beanspruchen die gerichtliche Feststellung, daß sie bereits ab 27. Oktober 1992, spätestens ab dem 1. Januar 1993, Anspruch auf Erteilung einer Standortgenehmigung für den Betrieb eines Computertomographen (CT) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gehabt haben.