I.
Die Kläger sind Radiologen. Sie beanspruchen die gerichtliche Feststellung, daß sie bereits ab 27. Oktober 1992, spätestens ab dem 1. Januar 1993, Anspruch auf Erteilung einer Standortgenehmigung für den Betrieb eines Computertomographen (CT) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gehabt haben.
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