BSG - Urteil vom 25.03.2015
B 6 KA 24/14 R
Normen:
SGB V § 98; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 516/11
SG Reutlingen, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3277/08

Keine Genehmigung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung bei fehlender Begrenzung auf einzelne Leistungen

BSG, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 24/14 R

DRsp Nr. 2015/14825

Keine Genehmigung einer überörtlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft in der vertragsärztlichen Versorgung bei fehlender Begrenzung auf "einzelne Leistungen"

1. Als Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) genehmigungsfähig sind nur solche Kooperationen, in denen jeder beteiligte Leistungserbringer einen Teil seines Leistungsangebots in die Teil-BAG einbringt und im Übrigen seine vertragsärztliche Tätigkeit weiter eigenständig ausübt. 2. Die Verträge über die Gründung einer Teil-BAG sind so klar und nachvollziehbar zu gestalten, dass sie für die Zulassungsgremien ohne Weiteres erkennen lassen, welchen konkreten Zwecken die Teil-BAG dienen soll; verbleibende Unklarheiten, insbesondere hieraus resultierende Zweifel daran, dass die Teil-BAG nicht zu Umgehungszwecken gegründet wurde, gehen zu Lasten der die Genehmigung beantragenden Ärzte. 3. Die Bundesmantelvertragspartner sind nicht berechtigt, über § 33 Abs 2 Satz 3 bis 5 Ärzte-ZV hinausgehende Anforderungen an die Bildung einer Teil-BAG zu normieren.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 98; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2;

Gründe:

I