BSG - Urteil vom 16.06.1999
B 1 KR 6/99 R
Normen:
SGB V § 10 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 19.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Kr 2/96
LSG Celle - 17.06.1998 - L 4 KR 204/96 ,

Keine Geltendmachung von Leistungsansprüchen von Angehörigen aus der Familienversicherung durch Stammversicherten

BSG, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen B 1 KR 6/99 R

DRsp Nr. 2000/3056

Keine Geltendmachung von Leistungsansprüchen von Angehörigen aus der Familienversicherung durch Stammversicherten

1. Leistungsansprüche eines Angehörigen aus der Familienversicherung dürfen nicht vom Stammversicherten im eigenen Namen geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10 ;

Gründe:

G r ü n d e :

I

Der Kläger ist pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er begehrt die Erstattung der Kosten, die ihm durch eine Behandlung seiner Tochter Belinda (B.) bei dem Neurologen und Chirotherapeuten Dr. K. in Lemberg in der Ukraine entstanden sind.