LSG Bayern - Urteil vom 19.01.2016
L 5 KR 492/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB V § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 291/14

Keine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Vollrente wegen Alters

LSG Bayern, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 492/14

DRsp Nr. 2017/1942

Keine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer Vollrente wegen Alters

Kein Anspruch eines Versicherten auf eine freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld, falls der Versicherte bereits eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

1. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistung an. 2. Diese Ausschlussvorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf alle Tatbestände, die dem Grunde nach einen Krankengeldanspruch begründen. 3. Das bedeutet, dass ein Versicherter, solange er auch nur eine der in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 abschließend genannten, nicht analogiefähigen Leistungen beanspruchen kann und diese auch bewilligt sind, keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat. 4. Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Auslegung des § 50 SGB V keine Bedenken; insbesondere sind Regelungen, die eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.