LAG Hamm - Beschluss vom 19.01.2007
10 TaBV 62/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 29/04

Keine Freistellung von Schulungskosten bei nur teilweiser Erforderlichkeit eines Wochenseminars

LAG Hamm, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 62/06

DRsp Nr. 2007/9686

Keine Freistellung von Schulungskosten bei nur teilweiser Erforderlichkeit eines Wochenseminars

1. Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.2. Die Teilnahme an einem Wochenseminar ist nicht erforderlich, wenn keine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und überwiegend auch keine Spezialkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz vermittelt werden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.3. Auch Wiederholungs- oder Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem konkreten, aktuellen Anlass erforderlich sein.