Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 7 AS 393/11 durch Vergleich vom 17.04.2012 erledigt worden ist.
II.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig verworfen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Fortsetzung des Verfahrens L 7 AS 393/11, bei dem es ursprünglich um die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 991,53 EUR ging.
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