LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2015
L 6 KR 56/12
Normen:
SGB XII § 48 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 23; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB V § 40 Abs. 1; SGB V § 60 Abs. 5; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 53 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 159/08

Keine Erstattung von Fahr- und Unterkunftskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Anpassung von Orthesen als ambulante Rehabilitationsleistung; Keine Bestimmung der Gewährung eines Mehrbedarfs zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 56/12

DRsp Nr. 2015/14755

Keine Erstattung von Fahr- und Unterkunftskosten in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Anpassung von Orthesen als ambulante Rehabilitationsleistung; Keine Bestimmung der Gewährung eines Mehrbedarfs zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens; Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII

1. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Fahrt- bzw Unterkunftskosten kann weder § 13 Abs 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX noch § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V herangezogen werden. 2. Die Anpassung von Orthesen ist mangels eines konzentrierten Zusammenwirkens von Einzelmaßnahmen keine ambulante Rehabilitationsleistung nach § 40 Abs 1 SGB V, selbst wenn unabhängig davon durch eine andere Einrichtung am gleichen Tag Maßnahmen der Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie erbracht werden. 3. Die Verurteilung des beigeladenen SGB II -Leistungsträgers zur Leistung eines fortlaufenden atypischen Bedarfs außerhalb der Regelleistung in entsprechender Anwendung des heutigen § 21 Abs 6 SGB II ist regelmäßig nicht möglich. 4. Ein grundsätzlich denkbarer Leistungsanspruch nach dem SGB II schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII durch den Träger der Sozialhilfe aus.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 48 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 23; SGB V § Abs. S. 1 und S. 2;