AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 185a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB III § 351 ;
Fundstellen:
DStR 2000, 1237
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 07.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Ar 1766/95
LSG Stuttgart - 19.08.1997 - L 13 Ar 461/96,
Keine Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnis
BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen B 12 KR 25/98 R
DRsp Nr. 2000/3036
Keine Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnis
1. Soweit Beiträge, die während einer Beschäftigung beim Ehegatten zur Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden sind, auf Arbeitsentgelt entfallen, das sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht ausgewirkt hat, so brauchen nicht erstattet zu werden. Diese Regelung ist verfassungskonform. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 185a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB III § 351 ;
Gründe:
I
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
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