Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger die Kosten für eine Betriebshilfe zu erstatten sind.
Der Kläger war hauptberuflich als Lagerarbeiter bei einem Unternehmen erwerbstätig, für das die Beklagte zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Zugleich war der Kläger seit 2007 nebenberuflich als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig; insoweit war er bei der Land- und forstwirtschaftlichen Krankenkasse Franken und Oberbayern (LKK) krankenversichert, die ab 1.1.2013 in der Beigeladenen aufgegangen ist.
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