I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.07.2021 -
II. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Erschwerniszuschlags.
Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 01.08.2007 als Reinigungskraft. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung.
Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten bei der Ausführung der Arbeit eine Medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske). Er ist der Auffassung, es handele sich bei einer OP-Maske um eine Atemschutzmaske im Sinne des § 10 Nr. 1.2 RTV; ihm stehe deshalb für den genannten Zeitraum ein Erschwerniszuschlag von 10 v.H. zu.
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