SG München, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1800/17
Keine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten für europaweite Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen
LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 81/18 B ER
DRsp Nr. 2018/5535
Keine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten für europaweite Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen
Europaweite Ausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber unterliegen der Sonderzuweisung des § 69 Abs. 3SGB V. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch hinsichtlich der Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 S. 6 SGB V nicht eröffnet.
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.2. Allerdings sind nach § 51 Abs. 3SGG von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen Streitigkeiten in Verfahren nach dem GWB, die Rechtsbeziehungen nach § 69SGB V betreffen.3. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstiger Leistungserbringer umfasst.4. In diesem Zusammenhang bestimmt § 69 Abs. 3SGB V, dass auf öffentliche Aufträge nach dem SGB V die Vorschriften des Teils 4 des GWB anzuwenden sind.5. Damit ist die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
Tenor
I. II. III.
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