Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Klage auf Aufnahme der Bezeichnung "Dipl.-Ing. TU" in den Rentenbescheid wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der vom Kläger im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.
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