LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2014
L 13 R 905/13
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 3; FRG § 1; FRG § 22 Abs. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.08.2013

Keine Ermittlung der Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung durch Übernahme der Durchschnittsverdienste nach Einstufung in Qualifikationsgruppen für nachgewiesene Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 13 R 905/13

DRsp Nr. 2014/15019

Keine Ermittlung der Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung durch Übernahme der Durchschnittsverdienste nach Einstufung in Qualifikationsgruppen für nachgewiesene Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage auf Aufnahme der Bezeichnung "Dipl.-Ing. TU" in den Rentenbescheid wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 3; FRG § 1; FRG § 22 Abs. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; SGB VI Anl. 13;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der vom Kläger im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.