Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2009 und in Gestalt des Bescheides vom 12. Januar 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin ihren notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Zinsen aus einem Guthaben aus einem ehemaligen Arbeitszeitkonto der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden dürfen.
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