Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung.
Die 1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 23. März 1981 bis 30. September 1995 als Küchenhilfe, Köchin und Betreuerin des Studentenwohnheims beschäftigt gewesen. Der von den Parteien unter dem 11. September 1991 (erstmals) schriftlich niedergelegte Arbeitsvertrag (Blatt 9 bis 13 der Akte) enthält in § 6 die Zusage:
Die Arbeitnehmerin wird in die Zusatzversorgung des S. aufgenommen.
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