I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:
" 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006 nicht beendet ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen gemäß dem Vertrag vom 01.08.2000 weiterzubeschäftigen
4. Dem Kläger unter Beiordnung der Unterzeichnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren."
Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich, welcher vom Arbeitsgericht am 14.02.2007 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist, beendet worden; hierin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.500,00 EUR (netto) zu zahlen.
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