LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2008
10 Ta 6/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 86 Abs. 1 § 92 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - 2 Ca 2089/07 - 22.11.200,

Keine Erfolgsaussicht für Zahlungsklage einer Handelsvertreterin bei Unzulässigkeit des Rechtsweges - Arbeitsrechtsweg nur bei Einfirmenvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 6/08

DRsp Nr. 2008/14616

Keine Erfolgsaussicht für Zahlungsklage einer Handelsvertreterin bei Unzulässigkeit des Rechtsweges - Arbeitsrechtsweg nur bei Einfirmenvertretung

1. Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz im Durchschnitt monatlich nicht mehr als EUR 1.000,00 bezogen haben.2. Einfirmenvertreter ist nach § 92 a HGB derjenige Handelsvertreter, der die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder aufgrund seines Handelsvertretervertrags verboten ("Einfirmenvertreter kraft Vertrags") oder wegen Art und Umfang der von ihm geschuldeten Dienstleistungen tatsächlich nicht möglich ist ("Einfirmenvertreter kraft Weisung").