Gegenstand des Klageverfahrens ist die Absicht der Klägerin, gegen den Geschäftsführer ihrer Arbeitgeber-GmbH, A., Beklagter zu 1), im Wege der Durchgriffshaftung die Forderung zu realisieren, die ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 - AZ: 10 Ca 4739/03 - zugesprochen worden ist.
Daneben hat sie, ohne einen Gesamtschuldnervorbehalt zu machen, mit Schreiben vom 05.05. und 18.05.2006 die Klage auf die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Z. und Partner erweitert.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 13.10.2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X. abgelehnt, weil die geforderte Erfolgsaussicht für die Klage nicht erkennbar sei.
Das Arbeitsgericht hat nach Eingang der sofortigen Beschwerde vom 03.11.2006 durch Beschluss vom 06.06.2006 nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klage gegen den Beklagten zu 1) als auch gegen die Kanzlei als Beklagte zu 2) nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO getragen ist.
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