LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2008
3 Ta 258/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 114 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 681/07

Keine Erfolgsaussicht für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 258/07

DRsp Nr. 2008/9815

Keine Erfolgsaussicht für nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Wird die Kündigungsschutzklage erst am 14.05.2007 zur Post gegeben, liegt es auf der Hand, dass die an diesem Tage (14.05.2007) um 24:00 Uhr ablaufende Klagefrist nicht mehr gewahrt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 114 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt, dass ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt werde.

Mit ihrer auf den 14.05.2007 datierten und am 18.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage beanspruchte die Klägerin Kündigungsschutz gegen die Kündigung vom 20.04.2007. Hinsichtlich der Frage des Zugangs dieser Kündigung haben sich die Parteien u.a. erstinstanzlich wie folgt geäußert:

- die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.08.2007 (Bl. 85 f. d.A.) und

- die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 88 f. d.A.; dort heißt es u.a.:

"... es wird nicht bestritten, dass die Kündigung per Einschreiben am 21.04.2007 zugestellt wurde ...").

Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 27.09.2007 (Bl. 103 f. d.A.) u.a. wie folgt: