I.
Die Klägerin begehrt, dass ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt werde.
Mit ihrer auf den 14.05.2007 datierten und am 18.05.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage beanspruchte die Klägerin Kündigungsschutz gegen die Kündigung vom 20.04.2007. Hinsichtlich der Frage des Zugangs dieser Kündigung haben sich die Parteien u.a. erstinstanzlich wie folgt geäußert:
- die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.08.2007 (Bl. 85 f. d.A.) und
- die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.08.2007 (Bl. 88 f. d.A.; dort heißt es u.a.:
"... es wird nicht bestritten, dass die Kündigung per Einschreiben am 21.04.2007 zugestellt wurde ...").
Ergänzend äußert sich die Klägerin im Schriftsatz vom 27.09.2007 (Bl. 103 f. d.A.) u.a. wie folgt:
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