LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.01.2007
4 Ta 262/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 19/06

Keine Erfolgsaussicht für eine unsubstantiierten Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 262/06

DRsp Nr. 2007/9832

Keine Erfolgsaussicht für eine unsubstantiierten Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

1. Eine bereits ausgesprochene Kündigung kann keine Drohung mit einer noch auszusprechenden Kündigung darstellen.2. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn zur Anfechtung eines Aufhebnungsvertrages weder dargestellt wird, durch wen der Arbeitnehmer bedroht wurde, noch vorgetragen wird, wie er bedroht wurde; allein die Behauptung einer widerrechtlichen Drohung reicht nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 123 ;

Gründe:

I.