LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.03.2008
3 Ta 10/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1265/07

Keine Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Beschäftigtenzahl in behauptetem Gemeinschaftsbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 10/08

DRsp Nr. 2008/14613

Keine Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur erforderlichen Beschäftigtenzahl in behauptetem Gemeinschaftsbetrieb

1. Auch in einem Gemeinschaftsbetrieb bestehen die Arbeitsverhältnisse der darin beschäftigten Arbeitnehmer nicht zum Gemeinschaftsbetrieb sondern zu dem jeweiligen einzelnen Vertragsarbeitgeber.2. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht für die erforderliche Feststellung, die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel würden für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft werde von einem (institutionell) einheitlichen Leistungsapparat gesteuert; entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf bezieht, die jeweiligen Familienmitglieder würden untereinander in den einzelnen Betrieben auch Anweisungen erteilen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte mit der Beklagten zu 1. den Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) abgeschlossen. Dort heißt es u. a.:

"§ 1 .........

......... D. wird mit Wirkung vom 01.08.2006 als Servicekraft im Eisshop A. ..... eingestellt.

........".