LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2004
8 Ta 175/04
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1666/04

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei wirksamer Erklärung eines Klagesverzichts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 175/04

DRsp Nr. 2005/2089

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei wirksamer Erklärung eines Klagesverzichts

Mit der von der Antragstellerin unterzeichneten Erklärung: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." wird ein rechtswirksamer Klageverzicht erklärt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 48 Abs. 2 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist n i c h t begründet.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 20.07.2004 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die von der Klägerin am 21.06.2004 eingereichte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eine ihr gegenüber von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 16.06.2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält und von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller streitige Tatsachen gegebenenfalls auch beweisen könne (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.05.1998 - 10 Ta 75/98 - m. w. N. auf Schwab, Arbeitsrechtslexion, Prozesskostenhilfe Seite 3).