Die nach § 48 Abs. 2 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist n i c h t begründet.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 20.07.2004 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die von der Klägerin am 21.06.2004 eingereichte Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eine ihr gegenüber von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 16.06.2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält und von der Möglichkeit ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller streitige Tatsachen gegebenenfalls auch beweisen könne (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.05.1998 - 10 Ta 75/98 - m. w. N. auf Schwab, Arbeitsrechtslexion, Prozesskostenhilfe Seite 3).
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