LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.08.2004
7 Ta 108/04
Normen:
ZPO § 114 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 204/04

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei unbestimmtem Klageantrag zur Abrechnung von Arbeitsstunden und unbegründeten Anträgen zu weiteren Lohnzahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 108/04

DRsp Nr. 2005/2093

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei unbestimmtem Klageantrag zur Abrechnung von Arbeitsstunden und unbegründeten Anträgen zu weiteren Lohnzahlungen

Ein Klageantrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ihm die hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt, so dass eine Entscheidung mit einem dem angekündigten Antrag entsprechenden Urteilstenor nicht vollstreckbar wäre.

Normenkette:

ZPO § 114 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat für die Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht mit folgenden angekündigten Anträgen Prozesskostenhilfe bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über die geleisteten Arbeitsstunden nebst Feiertagslohn auf der Basis von 12,50 E pro Stunde für die Zeit vom 17.09.2993 bis zum 16.12.2003.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Zahlungen hinaus an den Kläger zu zahlen brutto

- 89,40 EUR für September 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.10.2003;

- 342,00 EUR für Oktober 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.11.2003;

- 575,88 EUR für November 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.12.2003;

- 300,38 EUR für Dezember 2003 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab 01.01.2004;