I.
Im Ausgangsverfahren erhob der Kläger Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten vom 12. Januar 2007 und begehrt Weiterbeschäftigung. Er ist seit 21.09.2006 als Helfer bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit der Begründung, die Beklagte habe einen am 12.01.2007 erfolgten Arbeitsunfall zum Anlass für eine Kündigung genommen, diese Kündigung sei treuwidrig bzw. sittenwidrig, macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.
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