I.
Die Beklagte sprach der langjährig bei ihr beschäftigten Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2004 eine außerordentliche Kündigung aus. Unter dem 06.05.2004 nahm die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten Bezug auf eine am 06.05.2004 telefonisch geführte Unterredung, in der sich die Klägerin bereit erklärt habe, einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 zuzustimmen. Die beigefügte schriftliche Vereinbarung, die von der Beklagten gegengezeichnet werden sollte, unterzeichnete die Klägerin nicht.
Mit am 25.06.2004 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage wandte sich die Klägerin gegen die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2004, begehrte die Feststellung, dass auch andere Beendigungstatbestände das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hätten und hilfsweise Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
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