Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß §§ 114 ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist im Rahmen einer summarischen Bewertung zu prüfen, ob das klägerische Begehren erfolgreich sein kann.
Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht vorliegend in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend verneint.
Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht noch die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate März bis Oktober 2001 in einer Gesamthöhe von 4.090,33 EURO geltend (8 Monate x 511,29 EURO).
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