ArbG Elmshorn, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1484 d/05
Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem Einwand treuwidriger Kündigung in Kleinbetrieb - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Treuwidrigkeit - substantiierte Erwiderung des Arbeitnehmers auf Arbeitgebervortrag - Verstoß gegen das Maßregelverbot bei Kündigung aufgrund betriebsinterner Kritik an Arbeitsschutzeinrichtungen - keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung trotz wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 241/05
DRsp Nr. 2006/1898
Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiiertem Einwand treuwidriger Kündigung in Kleinbetrieb - Darlegungslast des Arbeitnehmers für Treuwidrigkeit - substantiierte Erwiderung des Arbeitnehmers auf Arbeitgebervortrag - Verstoß gegen das Maßregelverbot bei Kündigung aufgrund betriebsinterner Kritik an Arbeitsschutzeinrichtungen - keine Treuwidrigkeit des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung trotz wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt, liegt beim Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss in einem ersten Schritt einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242BGB indiziert; sodann muss sich der Arbeitgeber, um ihn zu entkräften, auf den Vortrag einlassen, anderenfalls gilt der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.2. Diese Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung aus anderen als einem Auswahlfehler des Arbeitgebers für treuwidrig hält.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.