I.
Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 19.09.2005 bis 18.03.2006 als Lkw-Fahrer beschäftigt. In § 8 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten sind sie verfallen.
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