LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.03.2004
9 Ta 810/03
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO §§ 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; BGB § 138 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1989/02

Keine Erfolgsaussicht bei fehlender Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Provisionsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 810/03

DRsp Nr. 2004/7076

Keine Erfolgsaussicht bei fehlender Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Provisionsabrede

1. Eine arbeitvertragliche Provisionsabrede ist nur dann sittenwidrig, wenn ein leistungswilliger und normal leistungsfähiger Außendienstmitarbeiter trotz einer zumindest mittleren Umsatzchance im Absatzmarkt nicht in der Lage ist, eine Vergütung zu erzielen, mit der er seinen Lebensunterhalt fristen kann; nur dann steht die vertraglich vereinbarte Leistung zur Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis (§ 138 Abs. 2 BGB).2. Die Einreichung einer Klage über einen Nachzahlungsbetrag von 54.980,62 EUR ist mutwillig, da eine Partei mit Eigenverantwortung für Prozesskosten lediglich den kurz vor der Verjährung stehenden Restbetrag geltend machen würde.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO §§ 114 ; ZPO § 121 Abs. 2 ; BGB § 138 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Wein produziert und vertreibt, seit dem 22.11.1999 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.1999 (Bl. 15 ff. d.A.) als Weinberater beschäftigt.