BSG - Urteil vom 05.05.2015
B 10 ÜG 8/14 R
Normen:
GVG § 198; GVG § 200; GVG § 201; SGG § 202;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 10/14

Keine Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens bei nicht unverzüglich erhobener Verzögerungsrüge beim Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

BSG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 8/14 R

DRsp Nr. 2015/16389

Keine Entschädigung von Nachteilen wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens bei nicht unverzüglich erhobener Verzögerungsrüge beim Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

1. Wird die Verzögerungsrüge in einem bei Inkrafttreten des ÜGG (juris: ÜberlVfRSchG) bereits anhängigen Verfahren nicht unverzüglich erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung einer Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (Anschluss an BGH vom 10.4.2014 - III ZR 335/13 = NJW 2014, 1967, BFH vom 20.8.2014 - X K 9/13 = BFHE 247, 1 = BStBl II 2015, 33). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 abgeändert, soweit für das Berufungsverfahren L 2 EG 2/08 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eine überlange Verfahrensdauer von jedenfalls 21 Monaten festgestellt worden ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2100 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198; GVG § 200; GVG § 201; SGG § 202;

Gründe:

I