1. Der Regierungspräsident in Hildesheim hat auf Grund des § 7 Abs. 1 des niedersächsischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1962 (GVBl. S. 37) am 4. Juni 1964 eine Verordnung über den Zusammenschluß der Gemeinde Sorsum mit dem Schulzweckverband Emmerke in Emmerke zur gemeinsamen Schulträgerschaft erlassen (ABl. S. 69). Gegen diese Verordnung hat die Gemeinde Sorsum am 27. Juli 1964 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügt Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) und des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG).
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