Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes
Im Hinblick auf den durch die Beitragsleistung erlangten anteiligen Pflegeversicherungsschutz und angesichts der Tatsache, daß der Beitragssatz für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 bundeseinheitlich 0,5 vom Hundert der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (75 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) beträgt (§ 55 Abs. 1 und 2SGB XI), was hier einem monatlichen Beitrag von weniger als 30,00 DM entspricht, stellt die mit der angegriffenen Versicherungspflicht einhergehende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit der versicherungspflichtigen Beamten keinen schweren Nachteil dar, dessen auch nur vorübergehende Hinnahme den Betroffenen nicht zumutbar wäre.