LAG Hamm - Urteil vom 17.04.2008
17 Sa 1768/07
Normen:
TV ERA-APF § 4 c § 4 d § 4 e ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 508/07

Keine Einmalzahlungen der Strukturkomponente bei dauerhafter Nichteinführung des Entgeltrahmenabkommens

LAG Hamm, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1768/07

DRsp Nr. 2008/14332

Keine Einmalzahlungen der Strukturkomponente bei dauerhafter Nichteinführung des Entgeltrahmenabkommens

»Ein Anspruch aus § 4 c TV ERA-APF auf 2,79 % als Einmalzahlung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass das ERA auch zukünftig nicht in dem Betrieb eingeführt werden wird.«

Normenkette:

TV ERA-APF § 4 c § 4 d § 4 e ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin für die Zeit von März 2006 bis Mai 2007 ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.960,50 EUR 2,79 % monatlich als Einmalzahlung gemäß § 4 c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds (TV ERA-APF) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.03.2004/02.06.2005 zu zahlen.

Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Die Beklagte war bis zum 31.07.2005 tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Lüdenscheid e.V.. Ab dem 01.08.2005 ist sie Mitglied ohne Tarifbindung im Sinne von § 3 Abs. 5 der S5 des Arbeitgeberverbandes vom 20.04.1948 in der Fassung vom 14.05.2004.