LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.04.2016
L 13 R 4912/15
Normen:
SGG § 151; SGG § 158; SGG § 193; SGG § 65a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1347/15

Keine Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mit einfacher E-Mail; Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 13 R 4912/15

DRsp Nr. 2016/7740

Keine Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren mit einfacher E-Mail; Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels

Die Einlegung einer Berufung mit einfacher E-Mail genügt regelmäßig nicht den Formerfordernissen. Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat das Gericht in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.

1. Die Einlegung einer Berufung mit einfacher E-Mail genügt regelmäßig nicht den Formerfordernissen. 2. Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat das Gericht in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 14. Oktober 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 158; SGG § 193; SGG § 65a;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.