I.
Im Hauptsacheverfahren machte die Klägerin unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Restvergütungsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüche sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 312 SGB geltend. Mit Beschluss vom 18.04.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Kaiserslautern "dem Kläger für die I. Instanz mit Wirkung vom 09.02.2007 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang" unter gleichzeitiger Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
In der Kammerverhandlung vom 30.05.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:
1. "Der Beklagte zahlt an den Kläger noch 300,-- EUR brutto Urlaubsabgeltung für 2006 auf eines der Konten des Klägerprozessbevollmächtigten.
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