LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.08.2007
9 Ta 187/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 1 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 293/07

Keine Einbeziehung des Vergleichsmehrwerts in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche abweichende Bewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 187/07

DRsp Nr. 2007/17864

Keine Einbeziehung des Vergleichsmehrwerts in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche abweichende Bewilligung

1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" erfasst nur diejenigen Ansprüche, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe beantragt wurde.2. Ohne ausdrückliche abweichende Erklärung bezieht sich der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nur auf die Anträge und Streitgegenstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig sind.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 1 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren machte die Klägerin unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Restvergütungsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüche sowie einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 312 SGB geltend. Mit Beschluss vom 18.04.2007 bewilligte das Arbeitsgericht Kaiserslautern "dem Kläger für die I. Instanz mit Wirkung vom 09.02.2007 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang" unter gleichzeitiger Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

In der Kammerverhandlung vom 30.05.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

1. "Der Beklagte zahlt an den Kläger noch 300,-- EUR brutto Urlaubsabgeltung für 2006 auf eines der Konten des Klägerprozessbevollmächtigten.