BGB § 139; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs.; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 559; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 20; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 21; Einheitlicher Manteltarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 22; Entgelttarifvertrag zwischen dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 12.08.2010 § 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 113
ArbRB 2018, 298
BAGE 162, 379
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 46
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 58/16
ArbG München, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 395/15
Keine Betriebsvereinbarung über bereits tarifvertraglich geregelte AngelegenheitenSchutz der Tarifautonomie durch die Regelungssperre im BetriebsverfassungsgesetzDauerhafte Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die RegelungssperreBetriebsvereinbarung als zulässige Abmachung für einen absehbaren Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages
BAG, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 75/16
DRsp Nr. 2018/10508
Keine Betriebsvereinbarung über bereits tarifvertraglich geregelte AngelegenheitenSchutz der Tarifautonomie durch die Regelungssperre im BetriebsverfassungsgesetzDauerhafte Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen die RegelungssperreBetriebsvereinbarung als zulässige Abmachung für einen absehbaren Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages
1. Ein dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags unterfallender tarifungebundener Arbeitgeber kann mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat aufgrund der Regelungssperre des § 77 Abs. 3BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine inhaltsgleichen Regelungen festlegen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1BetrVG handelt.2. Der Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Weder ein späterer Eintritt der Nachwirkung des einschlägigen Tarifvertrags noch eine nachfolgende fehlende Tarifwilligkeit des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes bewirken nachträglich die erforderliche Kompetenz der Betriebsparteien beim Abschluss dieser Betriebsvereinbarung.Orientierungssätze:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.