LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2007
2 Sa 10/07
Normen:
BGB § 134 § 242 ; BetrVG § 78 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 341/06

Keine betriebliche Übung zur Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 10/07

DRsp Nr. 2007/11635

Keine betriebliche Übung zur Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

1. Zusagen aus betrieblicher Übung sind ebenso wie einzelvertragliche Abreden an den gesetzlichen Verboten zu messen.2. Das Begünstigungsverbot für Betriebsratsmitglieder des § 78 Satz 2 BetrVG stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar und verbietet eine Vereinbarung, nach der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit eine höhere Vergütung beziehen als sonstige Angestellte.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 ; BetrVG § 78 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Erschwerniszulage in Höhe von je 84,36 EUR brutto für die Monate Mai 2005 bis Februar 2006. Er ist bei dem Beklagten als Musiklehrer beschäftigt, war von 1996 bis Mai 2002 Vorsitzender des Betriebsrates, seit Mai 2002 Betriebsratsmitglied und seit 27.04.2005 wiederum Betriebsratsvorsitzender. Der Beklagte zahlte jeweils an den Betriebsratsvorsitzenden eine monatliche Erschwerniszulage von 84,36 EUR brutto und an jedes Betriebsratsmitglied eine solche in Höhe von 40,00 EUR brutto. Seit Mai 2005 zahlte der Beklagte an den Kläger den Betrag von 84,36 EUR brutto pro Monat nicht mehr. Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund betrieblicher Übung i.V.m. § 37 BetrVG habe er Anspruch auf die geltend gemachte Erschwerniszulage.

Der Kläger hat beantragt,