LSG Bayern - Urteil vom 27.07.2016
L 12 KA 162/15
Normen:
SGB X § 10; SGB V § 95 Abs. 1; SGG § 70;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 12/15

Keine Beteiligtenfähigkeit zugelassener medizinischer Versorgungszentren im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen L 12 KA 162/15

DRsp Nr. 2016/17866

Keine Beteiligtenfähigkeit zugelassener medizinischer Versorgungszentren im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zugelassene medizinische Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1 SGB V) sind weder juristische Personen noch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. Sie sind nicht beteiligtenfähig nach § 10 SGB X bzw. nach § 70 SGG. 2. Beteiligtenfähig ist nur die in einer gesellschaftsrechtlich zulässige Rechtsform auftretende Trägergesellschaft.

Eine Vollmacht ermächtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu allen Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt und gilt so lange, wie das Verwaltungsverfahren dauert; sie endet erst mit der Bindungswirkung des Bescheides.

Tenor

I.

Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 10; SGB V § 95 Abs. 1; SGG § 70;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Beschlüsse des Beklagten vom 4.8.2014 in Sachen Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. bezüglich der Anstellungsgenehmigungen für Dr. E. und Dr. K. fristgerecht angefochten hat.